Antrag nationales visum

Sind Sie aus der Bundesrepublik Deutschland schon einmal ausgewiesen oder abgeschoben worden oder ist ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder eine .

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Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Bund Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der betreffenden Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist das Ausländerbehörde des Ortes, an dem der/ die Ausländer/in ihren/ seinen Wohnsitz nehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Prozedur bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, andauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) zu beteiligen sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

Visa, das zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt.

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der betreffenden Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in die von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei die der Antrag gestellt werden soll!

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die selbst bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt kein Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht die Innenministerien und -senatoren der Länder.

Aufgrund der Verfügung 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum („D-Visum“) und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.

Ablehnung

Im Falle die Ablehnung eines Visumantrags werden dem/ der Antragsteller/-in das für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen das Entscheidung der Auslandsvertretung steht jeder/-m Antragsteller/-in der Rechtsmittel offen.

Info

Um zusätzliche Kapazitäten für die Visabearbeitung zu gewinnen, mit denen wir die Wartzeiten, die aktuell an manchen Visastellen bestehen, abbauen können, setzen wir in einem Pilotprojekt an einigen Visastellen die Remonstrationen weg – so wird die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Visumantrags bezeichnet. In einer ersten Phase wurde dies an den Visastellen in China, Marokko und der Türkei vom 07. Juni 2023 an getestet. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung zum Pilotverfahren Aussetzung der Remonstrationen.

Der Pilotzeitraum für die Visastellen in China, Ghana, Indien, Indonesien, Marokko, Nigeria, Sowjetunion, Thailand, Tunesien, Türkei und Vietnam wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert.