München sommerferien

Ferientermine und gesetzliche Feiertage für 3 Schulen in München (Postleitzahl 81249).

Schöne Ferien in Bayern!

Schulferien im Schuljahr 2024/2025

Sommerferien 2024: 29. Juli 2024 mit 9. September 2024

unterrichtsfreie Tage um Allerheiligen 2024: 28. Oktober 2024 mittels 31. Oktober 2024

Weihnachtsferien 2024/2025: 23. Dezember 2024 mittels 3. Januar 2025

Frühjahrsferien 2025: 3. März 2025 mittels 7. März 2025

Osterferien 2025: 14. April 2025 mittels 25. April 2025

Pfingstferien 2025: 10. Juni 2025 mittels 20. Juni 2025

Sommerferien 2025: 1. August 2025 mittels 15. September 2025

Quelle: Bayerisches Ministerialblatt 2022 Nummer. 747

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Sommerferien 2025: 1. August 2025 mit 15. September 2025

unterrichtsfreie Tage um Allerheiligen 2025: 3. November 2025 mit 7. November 2025

Weihnachtsferien 2025/2026: 22. Dezember 2025 mit 5. Januar 2026

Frühjahrsferien 2026: 16. Februar 2026 mit 20. Februar 2026

Osterferien 2026: 30. März 2026 bis 10. April 2026

Pfingstferien 2026: 26. Mai 2026 mit 5. Juni 2026

Sommerferien 2026: 3. August 2026 mit 14. September 2026

Quelle: Bayerisches Ministerialblatt 2022 Nr. 747

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Ferienordnung und zu den schulfreien Samstagen für die Schuljahre 2024/2025 bis 2029/2030 wurde am 21.12.2022 veröffentlicht ( BayMBl. 2022 Nr. 747 vom 21.12.2022 ).

Ferien in Bayern

Sommerferien
Die Sommerferien der Staaten werden in mehrjährigen Rhythmen von einer Länderarbeitsgruppe die Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) abgestimmt und von der Kultusministerkonferenz beschlossen. So soll eine vernünftige Regelung der Verkehrsströme in die Urlaubsgebiete gewährleistet werden.
Die Dauer der Ferien beträgt sechs Wochen.

Unterrichtsfreie Tage um Allerheiligen
Die unterrichtsfreien Tage um Allerheiligen sollen nach einem Beschluss des Bayerischen Landtag nach Möglichkeit eine Woche umfassen. Dies ist aber in Abhängigkeit von der Lage der gesetzlichen Feiert nicht in jedem Schuljahr möglich.

Weihnachtsferien
Die Weihnachtsferien umfassen nach Möglichkeit zwei volle Wochen, in denen in der Regel der Heilige Abendstunde (24. Dezember) und der Dreikönigstag (6. Januar) legen.

Frühjahrsferien
Die einwöchigen Frühjahrsferien sind das „jüngsten“ bayerischen Ferien: Sie wurden mit einem Entscheidung des Bayerischen Landtags im Jahr 2001 erlassen. Ihre Beginn liegt auf dem Rosenmontag.

Osterferien
In der Mitte der stets zweiwöchigen Osterferien liegt das Osterwochenende.

Pfingstferien
Das Pfingstfest liegt am Beginn der beliebten zweiwöchigen Pfingstferien.

Für die Planung der Ferienordnungen in den Ländern hat die Kultusministerkonferenz am 15. Oktober 2020 eine gemeinsame Ländervereinbarung beschlossen. Sie löst das „Hamburger Abkommen“ ab.
Danach stehen den Ländern grundsätzlich insgesamt 75 Ferientage (einschließlich von zwölf Feriensamstagen) für ein Schuljahr zur Verfügung. Die Verteilung der Ferientage auf das Schuljahr regeln die Länder mit Ausnahme der Sommerpause in eigener Verantwortung.
Die Ferienzeiträume der sog. kleinen bayerischen Ferienordnung werden dabei in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgelegt, insbesondere um nach Phasen des Unterrichts regelmäßig auch Phasen der Erholung an ermöglichen. Zugleich sind bei den Planungen der Ferienordnung auch organisatorische Fragestellungen wie Abschlussprüfungen zu berücksichtigen.

Einen Überblick über die deutschen Ferientermine finden Sie auf die Internetseite der Ständigen Konferenz der Kultusminister.

Religiöse Feiertage

Jüdische Schülerinnen und Schüler sind gemäß Nr. 2.1 FeiertagsKMBek an den ersten zwei Tagen und an den letzten zwei Tagen des Pessachfests, an beiden Tagen des Wochenfests, an den ersten zwei Tagen und an den letzten zwei Tagen des Laubhüttenfests, an beiden Tagen des Neujahrsfests und am Versöhnungstag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.

Im Schuljahr 2024/2025 fallen die oben genannten Feiertage nach Mitteilung des Landesverbands der Jüdischen Kultusgemeinden in Bayern auf folgende Termine:

  • Neujahrsfest – Rosch Haschana: 3. und 4. Oktober 2024
  • Versöhnungstag – Jom Kippur: 12. Oktober 2024
  • Laubhüttenfest – Sukkot: 17. und 18. Oktober 2024 sowie 24. und 25. Oktober 2024
  • Pessachfest: 13. und 14. April 2025 sowie 19. und 20. April 2025
  • Wochenfest – Schawuot: 2. und 3. Juni 2025

Im Schuljahr 2025/2026 fallen die oben genannten Feiertage nach Mitteilung des Landesverbands der Jüdischen Kultusgemeinden in Bayern auf folgende Termine:

  • Neujahrsfest – Rosch Haschana: 23. und 24. September 2025
  • Versöhnungstag – Jom Kippur: 2. Oktober 2025
  • Laubhüttenfest – Sukkot: 7. und 8. Oktober 2025 sowie 14. und 15. Oktober 2025
  • Pessachfest: 2. und 3. April 2026 sowie 8. und 9. April 2026
  • Wochenfest – Schawuot: 22. und 23. Mai 2026

Muslimische Schülerinnen und Schüler sind gem. Nr. 2.3 FeiertagsKMBek an den religiösen Festen Ramazan Bayrami und Kurban Bayrami jeweils für das ersten beiden Tage von der Verpflichtung zur Beteiligung am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.

Im Schuljahr 2024/2025 fallen diese Feiertage nach Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Türkei in München auf folgende Termine:

  • Ramazan Bayrami - Zuckerfest: 30. und 31. März 2025
  • Kurban Bayrami - Opferfest: 6. und 7. Juni 2025

Im Schuljahr 2025/2026 fallen diese Feiertage nach Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Türkei in München auf folgende Termine:

  • Ramazan Bayrami - Zuckerfest: 20. und 21. Märzmonat 2026
  • Kurban Bayrami - Opferfest: 27. und 28. Mai 2026

Schülerinnen und Schüler orthodoxer Bekenntnisse sind entsprechend Nr. 2.2 FeiertagsKMBek am ersten Weihnachtsfeiertag, am Festlich der Theophanie, am Karfreitag, am Karsamstag, am Ostermontag, an Christi Himmelfahrt und am Pfingstmontag von die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit. Die Feiertage können bei den unterschiedlichen christlich-orthodoxen Kirchen auf unterschiedliche Feiertage fallen.

Griechisch-orthodoxe und russisch-orthodoxe Feiertage:

Im Schuljahr 2024/2025 fallen diese Feiertage gemäß Meldung der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland – Koordination des orthodoxen Religionsunterrichts in Bayern auf folgende Termine:

FeiertagBei selbst auf den Gregorianischen Kalender beziehenden Bekenntnissen:Bei sich an den Julianischen Kalender beziehenden Bekenntnissen:
Erster Weihnachtsfeiertag25. Dezember 20247. Januar 2025
Fest der Theophanie6. Januar 202519. Januar 2025
Karfreitag18. April 202518. April 2025
Karsamstag19. April 202519. April 2025
Ostermontag21. April 202521. April 2025
Christi Himmelfahrt29. Mai 202529. Mai 2025
Pfingstmontag9. Juni 20259. Juni 2025

Im Schuljahr 2025/2026 stürzen diese Feiertage gemäß Mitteilung der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland – Koordination des orthodoxen Religionsunterrichts in Bayern auf folgende Termine:

FeiertagBei sich auf den Gregorianischen Kalender beziehenden Bekenntnissen:Bei sich auf den Julianischen Kalender beziehenden Bekenntnissen:
Erster Weihnachtsfeiertag25. Dezember 20257. Januar 2026
Fest der Theophanie6. Januar 202619. Januar 2026
Karfreitag10. April 202610. April 2026
Karsamstag11. April 202611. April 2026
Ostermontag13. April 202613. April 2026
Christi Himmelfahrt21. Mai 202621. Mai 2026
Pfingstmontag1. Juni 20261. Jung 2026

Häufige Fragen und Antworten

Für die Planung der Ferienordnungen in den Ländern hat die Kultusministerkonferenz am 15. Oktober 2020 eine gemeinsame Ländervereinbarung beschlossen. Danach stellen den Ländern grundsätzlich insgesamt 75 Ferientage (einschließlich von zwölf Feriensamstagen) für ein Schuljahr zur Verfügung.

Die Sommerferien der Länder werden durch die Kultusministerkonferenz und nach Abstimmung mit den Verantwortlichen für Wirtschaft, Verkehr und Tourismus über einen längeren Zeitraum hinweg verbindlich festgelegt. Um den Belangen des Tourismus und der Entspannung von Verkehrsströmen noch besser Rechnung zu tragen, wird im Rahmen dieses Abstimmungsprozesses eine langfristige Sommerferienregelung die Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Durch die Festlegung der etwa sechswöchigen Sommerferien unter Einbeziehung der Bayrischen Staatskanzlei und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ergeben sich auch die seit Jahrzehnten nach festem System geplanten anderen Ferienzeiträume.

Die Ferienzeiträume der sog. kleinen bayerischen Ferienordnung werden dabei in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgelegt, insbesondere um nach Phasen des Unterrichts regelmäßig auch Phasen der Erholung an ermöglichen. Zugleich sind bei den Planungen der Ferienordnung auch organisatorische Fragestellungen wie Abschlussprüfungen zu berücksichtigen.

Traditionell werden in Bayern deshalb jeweils zweiwöchige Ferien um christliche Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) geplant. Dabei liegen das Weihnachts- und Pfingsttage stets am Beginn und das Osterfeiertage jeweils in der Mitte des jeweiligen Planungszeitraums. Dieses System führt zu einem hohen Maß an langfristiger Planungsverlässlichkeit.

Der Vorschlag, den Schülerinnen und Schülern beispielsweise fünf Ferientage zur freien Verfügung zu ermöglichen, erscheint auf den ersten Blick aus wirtschaftlichen Erwägungen vernünftig. Eine solche Möglichkeit würde zudem die individuelle Urlaubsplanungen flexibilisieren, brächte aber im praktischen Unterrichtsbetrieb große Herausforderungen für die Schülerinnen und Schüler mit sich. Das betrifft etwa verpasste Stoffeinheiten, die unter zusätzlichem Aufwand nachgeholt werden müssten, zumal die Inhalte und erlangten Kompetenzen auch prüfungsrelevant sind. Ein urlaubsbedingtes Fernbleiben einziger Schülerinnen und Schüler vom Unterricht würde der Lehrkraft zudem die Unterrichtsplanung für eine Lerngruppe erschweren. Hier sollte die im Lehrplan angelegte Progression und das Anpassung an die individuellen Rahmenbedingungen der Lerngruppe vor Ort maßgeblich bleiben, nicht die Frage nach die größtmöglichen Präsenz der Schülerschaft. Der Schulbetrieb basiert an der Verwirklichung der Schulpflicht, um den verfassungsrechtlich formulierten Bildungsauftrag nachhaltig zu erfüllen.

Das Entfallen des Unterrichts am Buß- und Bettag beruht auf Art. 4 Nummer. 3 Feiertagsgesetz, einer 1995 geschaffenen feiertagsrechtlichen Bestimmung. Früher wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag im Zuge der Einführung der ersten Stufe die Pflegeversicherung als Kompensationsleistung für den Arbeitgeberanteil abgeschafft.
Der Gesetzgeber gestaltete den Buß- und Bettag als staatlich geschützten Feiertag, was u. a. zur Folge hat, dass an den Schulen aller Gattungen die Unterricht entfällt.

Hintergrund ist, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen grundsätzlich das Recht zusteht, von der Arbeit fernzubleiben. Bei Lehrkräften besteht aber die Besonderheit, dass sie wegen die Aufrechterhaltung des Unterrichts nicht problemlos einen Tag frei nehmen können. Das Recht würde für sie somit ggf. leerlaufen und sie würden damit gegenüber anderen Bürgerinnen und Bürgern ungleich behandelt. Um dies an vermeiden, entfällt der Unterricht an den Schulen am Buß- und Bettag.

Die Lehrkräfte haben an diesem Tag unterrichtsfrei, nicht aber dienstfrei: An vielen Schulen des Freistaates wird dieser Tag genutzt, um einen angeblich Pädagogischen Tag abzuhalten, der aktuelle Aspekte aus Erziehung und Erziehung thematisiert. Allerdings muss bekenntniszugehörigen Lehrkräften, das dies wünschen, Gelegenheit gegeben werden, von dem Pädagogischen Tag oder ähnlichen Veranstaltungen fernzubleiben.

Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelung steht es auch nicht zur Disposition des Staatsministeriums, den Unterrichtsausfall am Buß- und Bettag aufzuheben.

Die Problematik der Kinderbetreuung am Buß- und Bettag ist dem Staatsministerium bekannt. Im Jahr 2005 wurden die Schulen durch das Staatsministerium schriftlich darüber informiert, dass Horte nicht flächendeckend zur Verfügung stünden bzw. am Buß- und Bettag nicht durchgängig geöffnet seien. Den Schulen wurde zudem freigestellt, "bei entsprechendem Bedarf in eigener Verantwortung geeignete Betreuungsmaßnahmen zu organisieren; miteinander könnte auch die Kooperation mehrerer Schulen hilfreich sein." Erfahrungen der zurückliegenden Jahre zeigen, dass manche Ausbilden diese Möglichkeit aufgegriffen haben und eine entsprechende Betreuung an diesem Tag anbieten, teilweise in Zusammenarbeit auch mit außerschulischen Partnern. Ein Anspruch auf Betreuung durch die Schulen besteht jedoch nicht.

Stand: 12. September 2024