Firmenbuch änderung
Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Hierunter fallen z.B. Eintragungen .Änderung des Standortes
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wird der Betriebsstandort oder der Stand einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt, muss dies die zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.
Weiters muss eine Verlegung die Hauptniederlassung oder des Sitzes eines Rechtsträgers im Inland bei dem bisher zuständigen Gericht angemeldet werden. Erzielt durch die Verlegung eine Änderung der Zuständigkeit, müssen das bisher zuständige Gericht dem neu zuständigen Speise dies mitteilen und diese Tatsache im Firmenbuch eingeben. Das neu zuständige Gericht muss überprüfen, ob das Verlegung ordnungsgemäß erfolgte und ob die Unterscheidbarkeit die Firma zu anderen Unternehmen beachtet wurde. Ist das der Fall, hat das neu zuständige Gericht das Verlegung und allenfalls weitere Anmeldungen in das Firmenbuch einzutragen.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes am neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
Detailliertere Informationen zur Standortverlegung finden sich auf USP.gv.at.
Fristen
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
Achtung
Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige das Tätigkeit am neuen Standort des Betriebes oder die weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Verlegung des Betriebsstandortes kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Firmenwortlaut
- Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte
- Neuen Hauptstandort oder neuen Stand der weiteren Betriebsstätte
- GISA-Zahl
Achtung
In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe:
- Für die Anzeige: gebührenfrei
- Für das formlose Verständigung von der Registereintragung: gebührenfrei
Zusätzliche Informationen
Die Wirtschaftsverband (→WKO) wird von der Gewerbebehörde über die Umsiedlung informiert, eine eigene Benachrichtigung ist nicht nötig.
Rechtsgrundlagen
§ 46Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
Hinweis
Einzelunternehmen können mittels der elektronischen Standortverlegung im Unternehmensserviceportal (USP) die Gewerbeamt und gleichzeitig das Finanzamt sowie die Gemeinde unkompliziert über die Änderung des Standortes informieren.
Online-Verfahren zur Ankündigung an die Gewerbebehörde (keine Meldung an das zuständige Finanzamt und die zuständige Gemeinde):
Gewerbe - Standortverlegung
Für Online-Formular wird benötigt: Registerzahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer
Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft