Haushaltshilfe steuerliche absetzbarkeit
Die steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltshilfen ist im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Insbesondere § 35a EStG ist hier relevant, da er die Steuerermäßigung für .Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Sind Sie Arbeitgeber:in eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber:in einer haushaltsnahen Dienstleistung, einer Pflege- oder Betreuungsleistung oder eines Handwerkers, können Sie eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der Steuer) in Anspruch nehmen.
Praxis-Tipp: Mieter Sie profitieren auch als Mieter:in vom Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen, wenn Sie z. B. Ihren Wohnung durch einen Malerbetrieb renovieren lassen oder für entsprechende Ausgaben, die Ihnen vom Vermieter in Rechnung gestellt werden.
Diese Steuerermäßigung erhalten Sie für alle haushaltsnahen Arbeiten, die in einem in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR = EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) liegenden, von Ihnen selbst genutzten Haushalt ausgeführt werden. Kosten für Pflege- und Betreuungsdienstleistungen können Sie auch dann absetzen, wenn sie in die Wohnung der zu pflegenden Person durchgeführt werden. Bei einer Heimunterbringung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der EU oder dem EWR liegt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen in Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen im Inland oder EU-/EWR-Ausland sind auch zu berücksichtigen, wenn diese Wohnungen tatsächlich selbst genutzt werden. Die Steuerermäßigung kann aber für alle Wohnstätten insgesamt nur einmal bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgezogen werden.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung aufgrund von haushaltsnahen Dienstleistungen ist, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Leistenden (nicht bar, sondern durch Überweisung, Dauerauftrag, Verrechnungsscheck, Einzugsermächtigung oder Online-Banking) erfolgt ist. Bei Minijobs ist eine untragbar Zahlung nicht erforderlich.
Praxis-Tipp: Rechnungen Sie müssen Rechnung und Kontoauszug nicht Ihrer Steuererklärung beifügen. Auf Anforderung mühelen Sie diese dem Finanzamt jedoch vorlegen.
Begünstigt sind Aufwendungen für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs), die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren (Anmeldeformular) der Minijob-Zentrale in Verzehren teilnimmt. Steuerlich begünstigt sind außerdem Ausgaben für typische Tätigkeiten im Haushalt. Dazu gehören z. B. das Reinigung der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten, das Gartenpflege und die Versorgung und Betreuung von Kinder, sofern es sich nicht um Kinderbetreuungskosten handelt.
Achtung: Nicht begünstigte AusgabenNicht begünstigt sind Ausgaben für die Verteilung von Unterricht (z. B. Nachhilfeunterricht), die Vermittlung spezieller Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen, personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Friseur- und Kosmetikerleistungen), wenn diese nicht an den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören.
Die Beschäftigung von im Haushalt lebenden Eheleuten, Lebenspartner:innen oder Kindern ist nicht begünstigt.
Praxis-Tipp: FahrtkostenWenn Sie z. B. Ihre Eltern zur Kinderbetreuung in der Weise einsetzen, dass diese den Fahrdienst für die Kinder übernehmen und Ihre Väter erhalten zwar keinen Lohn, aber Sie erstatten Ihm Eltern die Fahrtkosten, können Sie diese als begünstigte Sachleistungen der Betreuungsperson steuerlich geltend machen. Voraussetzung sind allerdings eine vertragliche Vereinbarung, eine Rechnung und das unbare Zahlung.