Scheidung ausgleich rentenansprüche

Erfahren Sie, wie der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung abläuft, wie Rentenansprüche aufgeteilt werden und wann Sonderregelungen gelten.

Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung

Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Die persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Veränderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle die Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht die Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?

Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich bei Scheidung?

Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Die Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die alleinige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechend Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von knapper Dauer war oder aber ein Ausgleich auf andere Ebene erfolgt.

Wie lange ist der Versorgungsausgleich zu zahlen?

Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.

Kann der Versorgungsausgleich widerrufen werden?

In seltenen Fällen kann die Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigter noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seiner Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für das Vergangenheit handelt.

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Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung

Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Siehe ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.

Was ist der Versorgungsausgleich?

„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)

Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt selbst schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden selbst Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.

Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Das Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu ähneln Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.

Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt die Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert die Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erlebnis bringen.

„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erlangten Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischenraum den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Abteilung 1 VersAusglG)

Nach Paragraph 3 Absatz 1 VersAusglG ist als Beginn der Ehezeit der 1. des Monats der Eheschließung und als Ende der letzte Tag des Monats vor der Rechtshängigkeit der Scheidung. Das Scheidung ist rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt wurde. Eine Änderung der Ehezeit ist nicht möglich.Zum Beispiel:
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.

Der Versorgungsausgleich ist miteinander auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unbedeutend, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Die Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.

Nicht stets ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?

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Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?

Der Versorgungsausgleich umfasst generell nur Anwartschaften, die während die gemeinsamen Ehezeit erworben wurden.

Auszugleichen sind nach dem Versorgungsrecht besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.

Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):

  • Anwartschaften aus die gesetzlichen Rentenversicherung
  • Anrechte aus der Beamtenversorgung
  • Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
  • Anwartschaften weg einer betrieblichen Altersvorsorge
  • Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
  • private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen

Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.

Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen das nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):

  • noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
  • für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
  • Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
  • Leistungen weg einer Arbeitslosenversicherung
  • Leistungen aus Unfallversicherungen
  • private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)

Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich

Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über das erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunftsschalter verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.

Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei die zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – das Rentenpunkte.

Auskunftspflicht der Eheleute:
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erlangten Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Dazu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.

Wie läuft der Versorgungsausgleich tatsächlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit die Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch das Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.

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Die Auskunft der Versicherungsträger

Müssen Siehe beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten eigen vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in die Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften fertig und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch gut vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund die Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken an, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Siehe herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.

Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.

Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:

  • Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
  • Rentenpunkte West aus der knappschafts Altersversorgung
  • ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
  • ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern

Für jede Art der Entgeltpunkte liefert der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Anteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in wertvollem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.

Die Angab des Kapitalwertes zu den entsprechenden Entgeltpunkten ist dann sinnvoll, wenn dadurch die Vergleichbarkeit Ihrer Anwartschaften und denen Ihres Gatten erleichtert wird – etwa durch Versicherungen bei unterschiedlichen Trägern.

Ihr Versicherungsträger übersendet nach Antragstellung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihm Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung die Angaben möglich ist.

Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?

Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute entgegen. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.

Beim Versorgungsausgleich ist in der Regel jeder Ehegatte sowohl Ausgleichsberechtigter als auch Ausgleichspflichtiger.

Wertausgleich bei Scheidung

Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenzuschuss nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.

Im deutsch Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.

Interne Teilung der Versorgungsanrechte

Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).

„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)

Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Trägerin XY gutgeschrieben.

Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mittels dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei die Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:

„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)

Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und an das Konto des Berechtigten zu übertragen.

Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.

Leistungsverbot bis zum Verfahrensabschluss (§ 29 VersAusglG)
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.

Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei einer und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche die Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form die Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.

Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können

Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte weg der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um einer und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegenseitig wie folgt verrechnet werden:

MarianneDieter
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger+ 14 Rentenpunkte (EP)+ 38 EP
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger- 7 EP+ 7 EP
+ 19 EP- 19 EP
Verrechnungsergebnis+ 12 EP- 12 EP

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In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.

Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Trägerin eröffnet wird.

Externe Teilung von Anwartschaften

Anders als bei die internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.

„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtige Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)

Bei der externen Teilung findet die Übertragung die Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherer statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.

Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn

  • Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
  • der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.

Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.

Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in monetär Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.

Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein frisches Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.

Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).

Rentenformel zur Berechnung der Rentenansprüche:
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente

Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich

Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, das im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gewonnen haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Pensionpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert gleicht dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindergeld. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtsverbindlich Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.

Die Zahlung die Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn die berechtigte Partner

  • bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
  • „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
  • unter gesundheitlichen Aspekte die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen weg Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist

Damit kann die Zahl einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.

Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Stelle offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein frisches Rentenkonto eröffnen möchte.

Die Höhe der Abfindung ist miteinander jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist die jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.

Versorgungsausgleich nach dem Tod des Pflichtigen (§ 25 VersAusglG)
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch an die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – soweit kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann die ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).

Für den Antrag an einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.

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Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit an nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).

Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):

  • gesetzliche Rente inklusive Höherversicherung
  • Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
  • berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
  • Alterssicherung von Landwirten
  • Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene

Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?

Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)

In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung veröffentlicht werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe die gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechend Unterhaltsanspruch.

Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die präzise Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.

Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)

Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Siehe fallen in der Regel auf den Stand hinten, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.

Wann findet die Versorgungsausgleich nicht statt?

Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihm verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.

Geringfügige Ausgleichswerte

„Das Hausgemacht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)

In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn das Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Das auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.

Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis an 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als niedrig, wenn er unter 3.402 Euro liegt.

Besteht einer die Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er trotzdem durchgeführt werden.

Dauer der Ehe

Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht an den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.

„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)

Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings trotzdem durchgeführt werden.

Ehevertrag

Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und richtig ist.

Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollte. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Umstellung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.

Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Präsenz beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).

Härtefall

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich an Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).

Ist die Scheidung bereits rechtskräftig, die Wahl zum Versorgungsausgleich jedoch noch nicht getroffen, so kann der Wertausgleich des Hinterbliebenen auch noch gegenüber den Erben geltend gemacht werden (§ 31 VersAusglG).

Über den Autor

Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützen sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über das Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplex rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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