Gefährdungsbeurteilung dokumentation
Der Unternehmer muss dabei die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit beurteilen, entsprechende Maßnahmen ableiten, diese auf ihre Wirksamkeit kontrollieren und ggf. .GDA Portal
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine wichtige Grundlage für das betriebliche Arbeitsschutzhandeln. Dementsprechend ist für das Aufsichtspersonal der Länder und Unfallversicherungsträger die Durchführung der Risikobewertung ein wesentliches Element ihrer Beratung und Überwachung.
Bereits seit 1996 fordert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit §§ 5 und 6 die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, das Ableitung geeigneter Maßnahmen sowie eine entsprechende Dokumentation. Das Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung werden in den Vorschriften zum Arbeitsschutz themenbezogen konkretisiert (z. B. in die Arbeitsstättenverordnung, in der Betriebssicherheitsverordnung). Bei Vorliegen von speziellen Gefährdungen z. B. durch Gefahrstoffe oder Lärm sind die Maßgaben der Gefahrstoffverordnung bzw. der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung für die Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die Arbeitsbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger haben ihr Aufsichtshandeln bezüglich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung abgestimmt. Die Vorgehen des Aufsichtspersonals ist in einer entsprechenden Leitlinie beschrieben und damit transparent.
Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) hat in ihrer Sitzung am 22. Mai 2017 das aktuell gültige, redaktionell überarbeitete zweite Fassung der Leitfaden Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation beschlossen. Im Anhang der Leitfaden werden für die Dokumentation in Klein- und Kleinstbetrieben flexibel handhabbare Wege aufgezeigt. Beim Aufsichtshandeln in Kleinbetrieben wird stärker auf die Anwendung der von den Unfallversicherungsträgern oder den zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Verfügung gestellten Handlungshilfen als alternative Dokumentation geachtet werden.
Seitlich der Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation haben selbst die GDA-Träger auf Qualitätsgrundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen für eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz verständigt.